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STATUTEN des
Art. 1 Unter dem
Namen Aquarium- und Terrariumverein Vispach besteht ein Verein mit Sitz
in Visp, für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten,
soweit nicht nachstehend eine andere Regel getroffen wird. 2.) ZWECK Art. 2 Der Verein bezweckt die Verwirklichung folgender Ziele:
3.) MITGLIEDSCHAFT Art. 3 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern. Art. 4 Aktivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Neumitglieder können jederzeit in den Verein eintreten. Die Generalversammlung entscheidet dann über deren definitive Aufnahme, wobei 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Passivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es ist von den eigentlichen Vereinsarbeiten entbunden. Es ist verpflichtet, mindestens den von der Generalversammlung festgelegten Passivmitgliederbeitrag zu entrichten. Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann von der Gene-ralversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es hat die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, ist aber vom Jahresbeitrag entbunden.
Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Aus-trittserklärungen müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden bei groben Verstössen gegen die Statuten, bei Gefährdung oder Schädigung des Vereins oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (z.B. Jahres-beitrag) nicht erfüllt. Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Personen erhalten keine Vereinspost mehr. Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen können jederzeit wieder dem Verein beitreten und an dessen Versammlungen teilnehmen, sofern sie nicht aus schwer-wiegenden Gründen vom Verein ausgeschlossen worden sind und sie obgenannte Bedingungen fortan erfüllen. 4.)
MITTEL
Art. 6 Der Verein
finanziert seine Tätigkeit aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen,
Spenden und anderen Zuwendungen. Das Geschäftsjahr beginnt und endet am Datum der Generalversammlung, also jeweils Ende März. 5.) HAFTUNG Art. 7 Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Es besteht keine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder. 6.) ORGANE Art. 8 Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlungen, der Vorstand und die Kontrollstellen.
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im März statt. Diese ist vom Vorstand einzuberufen. Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstan-des oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitgliederschaft einberufen werden. Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen schriftlich mindestens 30 Tage im voraus unter Angabe der Traktandenliste.
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird schriftlich abgestimmt, danach ent-scheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los. Passivmitglieder haben nur beratende Stimmen.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Statutenänderungen, sonstige Entscheidungen ausgenommen Wahlen und Vereinsauflösungs-Beschluss) durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Je nach Wichtigkeit der Beschlüsse kann der Modus bezüglich der 2/3-Mehrheit beantragt werden. Über diesen Antrag wird vorgängig mit einfacher Mehrheit entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 18.
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
Art. 13 In der
Regel findet monatlich eine Vereinsversammlung statt, welche folgendes
Des weiteren werden Veranstaltungen und Ausflüge organisiert, die mit unserem Hobby eng verbunden sind.
Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: Präsident(in), Aktuar(in), Kassier(erin), Materialverwalter(in) und Bibliothekar(in). Alle Vorstandsmitglieder werden wie die Revisoren alle zwei Jahre von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Als Wahljahre gelten die geradzahligen Kalenderjahre.
Der Vorstand hat namentlich folgende Befugnisse:
Die Vorstandsmitglieder erfüllen in ihrem Amt folgende Aufgaben (einfachheits- halber im Maskulin aufgeführt): Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet Sitzungen und Versammlungen und ist für die Vollziehung der Statuten und Beschlüsse ver-antwortlich. Er fasst den Jahresbericht ab und setzt seine ganze Kraft ein, um das Gedeihen des Vereins und dessen Bestrebungen zu fördern. Der Aktuar hat alle vorkommenden, schriftlichen Arbeiten des Vereins zu verrichten. Er ist Protokollführer aller Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Der Kassier ist der Rechnungsführer und erledigt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er hat auf Ende eines Vereinsjahres einen genauen Rechnungsabschluss mit Belegen dem Vorstand zur Weiterleitung an die Revisoren zuhanden der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen. Der Materialverwalter ist für das dem Verein angehörende Material technischer Art und dessen Wartung zuständig. Er führt eine genaue und aktuelle Inventar- und Ausleihliste und prüft Angebote zwecks Kaufs oder Miete. Der Bibliothekar verwaltet die dem Verein angehörenden Bücher, Videofilme u.ä. (diverse Anschauungsmaterialien). Er ist für die Instandstellung beschädigten Materials dieser Art verantwortlich, führt eine genaue und aktuelle Inventar- und Ausleihliste und prüft Angebote zwecks Kaufs oder Miete. Die Rechnungsrevisoren prüfen zuhanden der Generalversammlung die Jahres-rechnung und den Vermögensstand und erstatten hierüber Bericht.
Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt, wobei die Unterschrift zu zweit geführt wird. Wenn möglich, führt der Präsident die Unterzeichnung an, kann aber ein Vorstandsmitglied als seinen diesbezüglichen Stellvertreter bestimmen.
Art. 18 Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall dem Natur- und Vogelschutzverein Visp und Umgebung an die Jugendmitglieder zuzuführen.
Art. 19 Es gelten ergänzend die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79.
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