STATUTEN

des



1.) NAME UND SITZ

Art. 1

Unter dem Namen Aquarium- und Terrariumverein Vispach besteht ein Verein mit Sitz in Visp, für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79 gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regel getroffen wird.

2.) ZWECK

Art. 2

Der Verein bezweckt die Verwirklichung folgender Ziele:


- Das Interesse und Verständnis zur Natur wecken und fördern.
- Die Förderung der Aquaristik und Terraristik.
- Eine tier- und artgerechte Haltung.
- Ständige Information bezüglich

- natürlichem Lebensraum der Tiere,
- Lebensbedingungen in der Haustierhaltung und deren Technologien,
- Zucht und Nachzucht von Pflanzen, Fischen, Reptilien, Amphibien, Wirbellosen und Futtertieren.

- Interessen- und Erfahrungsaustausch innerhalb und ausserhalb des Vereins.
- Hobby-Einsteigern bez. der Aquaristik/Terraristik mit Rat und Tat behilflich sein.

3.) MITGLIEDSCHAFT

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.

Art. 4

Aktivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Neumitglieder können jederzeit in den Verein eintreten. Die Generalversammlung entscheidet dann über deren definitive Aufnahme, wobei 2/3-Mehrheit erforderlich ist.

Passivmitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Es ist von den eigentlichen Vereinsarbeiten entbunden. Es ist verpflichtet, mindestens den von der Generalversammlung festgelegten Passivmitgliederbeitrag zu entrichten.

Wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann von der Gene-ralversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Es hat die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, ist aber vom Jahresbeitrag entbunden.


Art. 5

Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Austritt oder Ausschluss. Aus-trittserklärungen müssen dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Ein Mitglied kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden bei groben Verstössen gegen die Statuten, bei Gefährdung oder Schädigung des Vereins oder wenn es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein (z.B. Jahres-beitrag) nicht erfüllt.

Aus dem Verein ausgetretene oder ausgeschlossene Personen erhalten keine Vereinspost mehr.

Ausgetretene oder ausgeschlossene Personen können jederzeit wieder dem Verein beitreten und an dessen Versammlungen teilnehmen, sofern sie nicht aus schwer-wiegenden Gründen vom Verein ausgeschlossen worden sind und sie obgenannte Bedingungen fortan erfüllen.

4.) MITTEL

Art. 6

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus den Mitglieder- und Gönnerbeiträgen, Spenden und anderen Zuwendungen.
Die Mitgliederbeiträge werden von der Generalversammlung jeweils für das nächste Vereinsjahr festgelegt und sind spätestens bis Ende April zu entrichten.

Das Geschäftsjahr beginnt und endet am Datum der Generalversammlung, also jeweils Ende März.

5.) HAFTUNG

Art. 7

Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Es besteht keine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder.

6.) ORGANE

Art. 8

Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlungen, der Vorstand und die Kontrollstellen.


Art. 9

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im März statt. Diese ist vom Vorstand einzuberufen.

Ausserordentliche Generalversammlungen können durch Beschluss des Vorstan-des oder auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitgliederschaft einberufen werden.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen erfolgen schriftlich mindestens 30 Tage im voraus unter Angabe der Traktandenliste.


Art. 10

Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmengleichheit wird schriftlich abgestimmt, danach ent-scheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los.

Passivmitglieder haben nur beratende Stimmen.


Art. 11

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse (Statutenänderungen, sonstige Entscheidungen ausgenommen Wahlen und Vereinsauflösungs-Beschluss) durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Je nach Wichtigkeit der Beschlüsse kann der Modus bezüglich der 2/3-Mehrheit beantragt werden. Über diesen Antrag wird vorgängig mit einfacher Mehrheit entschieden. Vorbehalten bleibt Art. 18.


Art. 12

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

- Wahl der Mitglieder, des Vorstandes und zweier Rechnungsrevisoren
- Abnahme der Jahres- und Rechnungsberichte
- Festlegung der Jahresbeiträge
- Statutenänderungen
- Ausarbeitung von Reglementen
- Beschlussfassung über die Vereinsgeschäfte, die nicht dem Vorstand übertragen sind
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Personen aus dem Verein im Sinne von Art. 5
- Auflösung des Vereins

Art. 13

In der Regel findet monatlich eine Vereinsversammlung statt, welche folgendes
beinhalten kann:

- allgemeiner Erfahrungsaustausch
- Vorträge von Vereinsmitgliedern oder von Personen, die nicht dem Verein angehören, jedoch von diesem eingeladen werden
- Informationen über Neuigkeiten in jeglicher Hinsicht im BereichAquaristik/Terraristik
- Beschlussfassungen, welche nicht der Generalversammlung unterliegen

Des weiteren werden Veranstaltungen und Ausflüge organisiert, die mit unserem Hobby eng verbunden sind.


Art. 14

Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen: Präsident(in), Aktuar(in), Kassier(erin), Materialverwalter(in) und Bibliothekar(in).

Alle Vorstandsmitglieder werden wie die Revisoren alle zwei Jahre von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Als Wahljahre gelten die geradzahligen Kalenderjahre.


Art. 15

Der Vorstand hat namentlich folgende Befugnisse:

- Führung der Vereinsgeschäfte
- Einberufung der Vereinsversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung
- Beschlussfassung über eine einmalige Ausgabe ausserhalbdes Budgets eines Geschäftsjahres bis zu 500 Fr.
- Vorlegung der jährlichen Rechnung und Aufstellung des Budgets für das nächste Geschäftsjahr
- Ausübung aller Tätigkeiten, die gemäss Gesetz oder Statuten in seinen Aufgabenbereich fallen


Art. 16

Die Vorstandsmitglieder erfüllen in ihrem Amt folgende Aufgaben (einfachheits- halber im Maskulin aufgeführt):

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet Sitzungen und Versammlungen und ist für die Vollziehung der Statuten und Beschlüsse ver-antwortlich. Er fasst den Jahresbericht ab und setzt seine ganze Kraft ein, um das Gedeihen des Vereins und dessen Bestrebungen zu fördern.

Der Aktuar hat alle vorkommenden, schriftlichen Arbeiten des Vereins zu verrichten. Er ist Protokollführer aller Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

Der Kassier ist der Rechnungsführer und erledigt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Vereins. Er hat auf Ende eines Vereinsjahres einen genauen Rechnungsabschluss mit Belegen dem Vorstand zur Weiterleitung an die Revisoren zuhanden der Generalversammlung zur Verfügung zu stellen.

Der Materialverwalter ist für das dem Verein angehörende Material technischer Art und dessen Wartung zuständig. Er führt eine genaue und aktuelle Inventar- und Ausleihliste und prüft Angebote zwecks Kaufs oder Miete.

Der Bibliothekar verwaltet die dem Verein angehörenden Bücher, Videofilme u.ä. (diverse Anschauungsmaterialien). Er ist für die Instandstellung beschädigten Materials dieser Art verantwortlich, führt eine genaue und aktuelle Inventar- und Ausleihliste und prüft Angebote zwecks Kaufs oder Miete.

Die Rechnungsrevisoren prüfen zuhanden der Generalversammlung die Jahres-rechnung und den Vermögensstand und erstatten hierüber Bericht.


Art. 17

Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt, wobei die Unterschrift zu zweit geführt wird. Wenn möglich, führt der Präsident die Unterzeichnung an, kann aber ein Vorstandsmitglied als seinen diesbezüglichen Stellvertreter bestimmen.


7.) AUFLÖSUNG DES VEREINS

Art. 18

Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall dem Natur- und Vogelschutzverein Visp und Umgebung an die Jugendmitglieder zuzuführen.


8.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 19

Es gelten ergänzend die Bestimmungen von ZGB Art. 60 - 79.


Die erstmaligen Statuten wurden von der Gründungsversammlung vom 19. 5. 1992 angenommen. Gutgeheissene Revisionen fanden an den Generalver-sammlungen vom 25. 3. 1994, 25. 3. 1995, 23. 3. 1996 und 10. 4. 99 statt.


Der Präsident: Lorenz Stefan Die Aktuarin: In-Albon Julie


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Visp, den 12. April 1999